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Randnotizen. Kein Diebstahl ohne Genehmigung. Von W.K. Nordenham

24. März 2013 | Kategorie: Justiz, Randnotizen

Aus Neue Juristische Wochenschrift  (NJW) – Entscheidung der Woche

Waidmanns Fahndungspech

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 18. 2. 2013 – 8 K 1999/12

Wer mit seinem Jagdgewehr Diebe auf frischer Tat stellt, muss damit rechnen, dass ihn ein solcher Einsatz die waffenrechtliche Erlaubnis kostet. Zwar honorierte das  Gericht  die ehren­volle Absicht des Klägers; diese wiege aber nicht den Umstand auf, dass er jemanden mit seinem Jagd­gewehr bedroht und die Waffe missbräuchlich eingesetzt habe.

Der Kläger war passionierter Jäger und ein Mann der Tat: Nach wiederholten Raubzügen von Schrottdieben legte er sich profes­sionell ausgerüstet mit Tarnanzug, Gesichtsmaske und einem mit Platzpatronen geladenen Jagdgewehr auf einem Schrottplatz auf die Lauer. Das Jagdglück war ihm hold: An einen von drei Tätern pirschte sich der Kläger heran und forderte ihn mit der Waffe im Anschlag auf, sich mit ausgestreckten Armen und Beinen auf die Straße zu legen. Sodann verständigte er die örtliche Polizei, die den weiteren Einsatz und den Schrottdieb übernahm. Wenig später wurden sein Jagdschein und seine Waffen­besitzkarte eingezogen. Zwar stellte man ihm die Wiedererteilung der jagdrechtlichen Erlaubnis in Aussicht – jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren. Für den Kläger war das nicht wirklich eine Perspektive. Die Justiz sollte es deshalb in seinem Sinne richten, was sie aber nicht tat.

Da staunte selbst die NJW. Es sei zur Vervollständigung  der Geschichte  hinzugefügt, dass  der  Waidmann der Polizei  schon vorher den  Tatzeitpunkt und sogar die  Personen  genannt  hatte, die die Tat begehen würden. Die Beamten sahen sich aber außerstande, am fraglichen Abend, nämlich  mangels offizieller Genehmigung, eine Überwachungsaktion mit Festnahme durchzuführen. So hatte der Bürger also einen erneuten Diebstahl zu erwarten und ggf. zu dulden. Das  wäre offenbar rechtens gewesen, während die Verhinderung  des Diebstahls und damit Schutz des Eigentums auf eigene Faust bzw. Schrotflinte mit Platzpatronen das eigentliche Unrecht darstellten.  Nun muss ja beileibe nicht jeder wie in Amerika eine Waffe zu Hause haben und  gar  noch Platzpatronen und direkt von Diebstahl bedroht sein, aber in diesem Fall  hätte die Justiz auch laut NJW  in ihrem Urteil einfühlsamer sein sollen und  können, wie sie es gewöhnlich gegenüber Tätern ist, die tatsächlich Gewalt gegen Personen ausgeübt haben,  wegen des Erziehungsgedankens versteht sich.  Aber dieser hier hatte ja nur gedroht, und gut erzogen war er auch schon mit seinen Platzpatronen. Der Erziehungsgedanke kam dem Gericht daher nicht in den Sinn,  weshalb ihn die volle Strenge des Gesetzes traf.

Fazit: Wenn die Polizei den Bürger nicht schützen kann, dann darf der sein Eigentum noch lange nicht selbst schützen, es sei denn, er forderte den Dieb unbewaffnet und daher höflich auf, das Eintreffen der behördlichen Genehmigung samt Ordnungshütern doch bitte abzuwarten.